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EO · Exekutionsordnung

§ 331 EOVerwertung

Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

1. die Verpachtung eines Unternehmens,

2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

3. die Zwangsverwaltung,

4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01