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EO · Exekutionsordnung

§ 396 EOUnstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

In KraftAmtlicher Text

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofern sie nicht wegen eines angebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01