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EO · Exekutionsordnung

§ 403 EOAllgemeines

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-02