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EO · Exekutionsordnung

§ 409 EOZuständigkeit

Zweiter Abschnitt Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

In KraftAmtlicher Text

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder

2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-02