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EO · Exekutionsordnung

§ 41a EOBeendigung der Exekution

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.