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EO · Exekutionsordnung

§ 421 EOVerfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen

Sechster Abschnitt Begleitregelungen zur EuSchMaVO

In KraftAmtlicher Text

(1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.

(3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-02