§ 433 EOAuktionshallen
Zweiter Abschnitt Sonstige Begleitregelungen
In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01
Zweiter Abschnitt Sonstige Begleitregelungen
In der Ediktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.