§ 441 EOEinzelverkäufe
Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01