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EO · Exekutionsordnung

§ 441 EOEinzelverkäufe

Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen

In KraftAmtlicher Text

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01