§ 445 EOAnfechtung vor Vollstreckbarkeit
Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen
Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01