§ 449 EOAnsprüche des Anfechtungsgegners
Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01