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EO · Exekutionsordnung

§ 46 EONachweis der Befriedigung

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung

In KraftAmtlicher Text

Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-01-01