§ 461 EOVermögensverzeichnis
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01