§ 477 EOAuflage des Vollzugsgebietsplans
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01