§ 482 EOVollzugsgebietsbetrauung
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01