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EO · Exekutionsordnung

§ 482 EOVollzugsgebietsbetrauung

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

In KraftAmtlicher Text

Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01