§ 52 EOVertretung
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01