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EO · Exekutionsordnung

§ 52 EOVertretung

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

In KraftAmtlicher Text

Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01