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EO · Exekutionsordnung

§ 54f EOAusdehnung der Exekutionsbewilligung

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

In KraftAmtlicher Text

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.