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EO · Exekutionsordnung

§ 55a EOBerücksichtigung des Grundbuchsstands

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000 .

Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.