§ 55a EOBerücksichtigung des Grundbuchsstands
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000 .
Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauwerkskartei Einsicht zu nehmen.