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EO · Exekutionsordnung

§ 6 EOWahlrecht des Gläubigers

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

In KraftAmtlicher Text

Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder

2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01