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EO · Exekutionsordnung

§ 63 EOBewilligung der Exekution

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

In KraftAmtlicher Text

Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;

3. die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;

4. bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5. die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01