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EO · Exekutionsordnung

§ 71 EOÖffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

In KraftAmtlicher Text

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.

(2) Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01