Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

EO · Exekutionsordnung

§ 72 EOAufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

In KraftAmtlicher Text

(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-27