§ 76 EOBestimmung der Kosten
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Exekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01