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EO · Exekutionsordnung

§ 80 EOPerson des Verwalters

Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.

(2) Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

(3) Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01