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EO · Exekutionsordnung

§ 82a EOErhöhung der Entlohnung

Sechster Titel Verwalter in Exekutionssachen

In KraftAmtlicher Text

Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.