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EO · Exekutionsordnung

§ 87a EOVerteilungsentwurf

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung

In KraftAmtlicher Text

Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.