§ 87a EOVerteilungsentwurf
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.