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EO · Exekutionsordnung

§ 96 EOLiegenschaftsanteile und Baurechte

Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

In KraftAmtlicher Text

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01