§ 96 EOLiegenschaftsanteile und Baurechte
Erste Abteilung Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile und Baurechte anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01