§ 175 UGBAnmeldung der Änderung einer Haftsumme
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-01-01