§ 255 UGBZusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung)
VIERTER TITEL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-20