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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 255 UGBZusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung)

VIERTER TITEL Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)

In KraftAmtlicher Text

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-20