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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 261 UGBBehandlung des Unterschiedsbetrags

FÜNFTER TITEL Bewertungsvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 30

(1) Die Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.

(2) Ein gemäß § 254 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit

1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder

2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem verwirklichten Gewinn entspricht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-20