§ 263 UGBBefreiung
SIEBENTER TITEL Assoziierte Unternehmen
Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
(1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-20