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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 271e UGBUnregelmäßigkeiten

ERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 1 bis 3

Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.