§ 271e UGBUnregelmäßigkeiten
ERSTER TITEL Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 1 bis 3
Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.