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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 28 UGBAnmeldung der Firma

Dritter Abschnitt. Firma.

In KraftAmtlicher Text

Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-01-01