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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 367 UGBGutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-01-01