§ 367 UGBGutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-01-01