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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 39 UGBBegrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist

Vierter Abschnitt Unternehmensübergang

In KraftAmtlicher Text

Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-01-01