§ 402 UGBUnabdingbarkeit
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-01-01
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.