§ 409 UGBFälligkeit der Provision
Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft.
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-01-01
Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft.
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.