§ 449 UGBLadeschein und nachfolgende Frachtführer
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-01-01