§ 484 UGB
Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01
Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei.
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.