§ 488 UGB
Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei.
Der Reeder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimatshafens (§ 480) belangt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01