Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 52 UGBWiderruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-01-01