§ 545 UGB
Dritter Abschnitt. Schiffer.
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1981-04-15