§ 556 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01