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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 593 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

In KraftAmtlicher Text

Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1939-03-01