§ 6 UGBÖffentlichrechtliche Bestimmungen
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-01-01