§ 620 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01