Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 643 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

In KraftAmtlicher Text

Das Konnossement enthält:

1. den Namen des Verfrachters;

2. den Namen des Schiffers;

3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;

4. den Namen des Abladers;

5. den Namen des Empfängers;

6. den Abladungshafen;

7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;

8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;

9. die Bestimmung über die Fracht;

10. den Ort und den Tag der Ausstellung;

11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1940-01-01