§ 653 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1940-01-01