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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 721 UGB

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen:

1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;

2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.

(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1939-03-01