Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 730 UGB

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

In KraftAmtlicher Text

Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1939-03-01