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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 751 UGB

Achter Abschnitt. Bergung und Hilfsleistung in Seenot.

In KraftAmtlicher Text

(1) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfslohns, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.

(2) Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des § 696 entsprechende Anwendung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1939-03-01